An diesem F13 wurde gegen § 78c der Straßenverkehrsordnung (STVO) protestiert. Dieser besagt:
Auf Gehsteigen und Gehwegen in Ortsgebieten ist verboten: a) Gegenstände, insbesondere solche, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind, so zu tragen, dass andere Straßenbenützer gefährdet werden können. b) blendende Gegenstände unverhüllt zu tragen. c) den Fußgängerverkehr insbesondere durch den Verkauf oder die Verteilung von Programmen oder Eintrittskarten vor Theatern und Vergnügungsstätten, durch das Verstellen des Weges, durch das Tragen von Reklametafeln sowie durch den Verkauf von Druckschriften, durch das Mitführen von Tieren oder durch unbegründetes Stehenbleiben zu behindern.
Die Exekutive hat mit dieser Verordnung ein Instrument parat, das – politischer Wille vorausgesetzt – jede_jeden Straßenzeitungsverkäufer_in zu einer_einem Verkehrssünder_in macht.
Dokumentation der Protestkundgebung auf der Mariahilferstraße von Georg Schütz